ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für alle von uns abgeschlossenen Gebote und mit uns
abgeschlossenen Verträge, auch für zukünftige, ausschließlich.
Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen.
1. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich, insbesondere hinsichtlich
Preis und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische oder
durch Vertreter getroffene Vereinbarungen sowie nachträgliche
Vertragsänderungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt sind. Falls der Auftrag nicht besonders
bestätigt wird, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Mengen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.
Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten,
Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt
werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben,
die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen
Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.
2. Preise
Die Preise gelten je nach Lieferung ab Werk oder
Auslieferungslager in € (Euro). Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Es
gelten die nach unseren Listen am Tage der Lieferung gültigen
Preise. Dies gilt auch für Teillieferungen.
3. Zahlung
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf rückständige
Verpflichtungen verrechnet. Als Zahlungseingang gilt der Tag der
Barzahlung oder Gutschrift auf unseren Bank- bzw.
Postgirokonten. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur
erfüllungshalber. Alle Zahlungen haben spesenfrei und bei
Fremdwährungsforderungen zum amtlichen Wechselkurs am
Fälligkeitstag zu erfolgen. Wechselkosten und Diskontspesen nach
den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers.
Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir
über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen können. Bei
Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen nach dem Sollzins
unserer Hausbank. Vorzinsen können nicht gewährt werden.
Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht, bzw.
der Einrede des nichterfüllten Vertrages, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, wenn nicht Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt sind oder von uns ausdrücklich nicht
bestritten werden. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Es gelten die
in Auftragsbestätigung/Rechnung genannten Zahlungskonditionen.
4. Lieferungen
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Lieferwerk oder
Auslieferungslager in handelsüblicher Verpackung. Die Lieferung
erfolgt grundsätzlich zuzüglich Versand- bzw. Transportkosten,
wenn nicht eine abweichende Vereinbarung schriftlich vorab
getroffen worden ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf
Gefahr des Käufers. Wir behalten uns Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 20 % vor, insbesondere bei
Sonderanfertigungen, bei denen die ganze, aus der Fabrikation
kommende Partiemenge abgenommen werden muss.
5. Lieferfristen und Lieferstörungen
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind als annähernd zu
verstehen. Eine Überschreitung berechtigt den Besteller noch
nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadenersatz. Der
Käufer kann den Verkäufer frühestens eine Woche nach
Überschreitung der Lieferfrist in Verzug setzen. Dem Verkäufer
steht sodann noch eine Nachfrist von vier Wochen zur Erfüllung
seiner Lieferverpflichtungen zu. Wird die Nachfrist
überschritten, steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht zu.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das
Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen,
Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen,
Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen sowie sonstige
unvorhergesehene Hindernisse, die ausserhalb des Willens des
Lieferers liegen, berechtigen uns die Lieferfristen angemessen,
mindestens auf die Dauer der Störung zu verlängern oder, falls
die Störung länger als sechs Wochen andauert, vom unerledigten
Teil des Auftrages zurückzutreten. Auch in diesen Fällen sind
Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Der Verkäufer
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Ansprüche
auf Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden sind in jedem Falle
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus positiver
Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.
6. Mängelrüge
Offene Mängel sind unverzüglich nach Anlieferung der Ware bei
uns schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf von zwei Wochen
nach Empfang der Ware gilt diese in jedem Fall als genehmigt.
Handelsübliche oder geringe technisch unvermeidbare Abweichungen
der Qualität, Farbe oder Ausrüstung können nicht beanstandet
werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren
Entdeckung schriftlich bei uns geltend zu machen. Mängelrügen,
die nach dieser Bestimmung verspätet erhoben werden, können
nicht berücksichtigt werden. Bei berechtigten Beanstandungen
verpflichten wir uns zur Lieferung mangelfreier Ersatzware
innerhalb angemessener Frist. Ist die Nachlieferung erneut
zweimal fehlgeschlagen, ist der Käufer zur Minderung berechtigt.
Eine Rücknahme ordnungsgemäss ausgelieferter Ware ist nicht
möglich. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor,
bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
Sämtliche Abschlüsse gelten soweit als ein Abschluss. Der Käufer
darf die Waren jedoch im Wege ordnungsgemässen Geschäftsganges
verarbeiten oder weiterveräussern. Für diesen Fall tritt er
schon jetzt alle ihm daraus gegen seine Abnehmer zustehenden
Ansprüche (insbesondere auf Zahlung eines Kaufpreises oder
Werklohnes) mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung
wird von uns als stille Abtretung behandelt. Wir sind jedoch
berechtigt, die Abtretung aufzudecken, wenn der Käufer seine
Zahlung einstellt, um ein allgemeines Moratorium nachsucht oder
ähnliche Situationen eintreten, die eine Aufdeckung der
Abtretung zur Wahrnehmung unserer Interessen als erfolgreich
erscheinen lassen. Soweit wir zur Aufdeckung berechtigt sind ist
der Verkäufer verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich
eine Liste mit Namen und Anschriften derjenigen Kunden zu
übermitteln, gegen die ihm aus der Verarbeitung oder
Weiterveräusserung unserer Waren Ansprüche zustehen oder
zustehen können. Der Käufer ist verpflichtet uns auf Verlangen
Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit sie
notwendig ist, um unsere Rechte zu wahren. Der Käufer darf auf
jederzeitigen Widerruf die ihm aus der Verarbeitung oder
Weiterveräusserung unserer Waren zustehenden Forderungen im Wege
ordnungsgemässen Geschäftsgangs einziehen, solange nicht ein
Fall eingetreten ist, der uns zur Aufdeckung der Abtretung
berechtigt. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im
Eigentum des Käufers stehenden Waren verarbeitet, so entsteht
für uns ein Miteigentum im Verhältnis unseres Materialanteils.
Bei Veräusserung von Waren, an denen wir Miteigentum haben,
beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der
unserem Miteigentumsanteil entspricht. Jede Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung unserer Waren zu Gunsten Dritter
(insbesondere Banken) ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
ausgeschlossen. Betreiben Dritte an unseren Waren die
Zwangsvollstreckung, so sind wir durch den Käufer hiervon
unverzüglich unter Angabe des Gläubigers, des Datums der
Pfändungsmaßnahme sowie des einschlägigen Aktenzeichens zu
verständigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere
Gesamtforderung um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des
Käufers insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
8. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für unsere Leistung ist Viersen. Erfüllungsort
für die Zahlung ist Viersen. Gerichtsstand für das Mahnverfahren
sowie für alle Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtliches Sondervermögen und Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtstand haben, ist Viersen. Dies gilt auch für
Ansprüche aus Wechseln und Schecks. Der Gerichtsstand Viersen
ist auch dann massgebend, wenn der Käufer unbekannten
Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat. Gegebenenfalls sind wir
berechtigt, am ausländischen Gerichtsstand des Käufers zu
klagen. Über alle Streitfragen ist nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden.
9. Allgemeines
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch
für die künftigen Abschlüsse aus der Geschäftsverbindung. Wir
sind berechtigt, die aus dem Vertragsverhältnis anfallenden
personenbezogenen Daten des Käufers für eigene Zwecke zu
speichern, zu übermitteln und zu löschen. Der Käufer verzichtet
auf eine gesonderte Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung
von Daten zu seiner Person, Sollte eine Bestimmung unserer
Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein,
bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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